Immer mehr Leiharbeit in immer mehr Betrieben – das ist nicht nur Wunschdenken von Verleihunternehmen. Die Leiharbeitseinsätze und die Anforderungen von Arbeitgebern in unseren Branchen nahmen in den letzten Jahren massiv zu.
Diese Entwicklung verläuft sie ungebremst und wird weitere massive Auswirkungen auf die Stammbelegschaften und auf das System der Arbeitsbeziehungen in Deutschland haben. Nicht zuletzt fördert sie den fatalen Trend zu immer mehr prekärer Beschäftigung mit der Folge, dass immer mehr Kolleginnen und Kollegen aus den Betrieben in Leiharbeit, Werkverträge und industrielle Dienstleistung abgedrängt werden.
Längst ist der Missbrauch von Leiharbeit alltäglich geworden – statt Auftragsspitzen oder personelle Engpässe abzufedern wird Leiharbeit zu Lohndumping und Arbeitsplatzabbau benutzt. Geht es nach den Arbeitgebern, so soll sie zum selbstverständlichen Teil ihrer Personalstrategie werden.
Hier sind Betriebsräte, Vertrauensleute und Belegschaften gefordert. Die Zeiten,in denen Leiharbeit „durchgewinkt“ wurde, sind vorbei. Jeder Vorstoß eines Arbeitgebers muss sorgsam geprüft und auf Alternativen abgeklopft werden. Die IG Metall bietet Betriebsräten hierbei und bei der Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen zur Besserstellung von Leiharbeitnehmern Beratung und Unterstützung an.
Hier die zuständige Geschäftsstelle finden.
Sicher gibt es Musterbetriebsvereinbarungen, so auch zum Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen im Betrieb. Doch in jedem Betrieb herrschen andere Voraussetzungen.
Insofern sind nachfolgende Eckpunkte als Diskussionsanreiz innerhalb
des Betriebsrats zu verstehen. Für Verhandlungen zur Entwicklung eines Modells vor Ort bitten wir, mit der IG Metall Verwaltungsstelle Kontakt aufzunehmen.
1. Geltungsbereich
Für welchen Betrieb/Unternehmen (wenn möglich für alle Betriebsstätten)
2. Leiharbeit und Fremdarbeiten erfassen (sonst besteht Gefahr, dass mittels Werkverträgen die BV unterlaufen wird
3. Bedingungen für Leiharbeit/Fremdarbeit
• Klar definieren wann zulässig.
• Vorrang für andere Beschäftigungsarten, evtl. auf bestimmte Abteilungen beschränken.
• Fremdleistungen, die innerhalb des Betriebes erbracht werden, sind nur zulässig, soweit eine Erbringung der Arbeitsleistung durch eigene Arbeitnehmer/ innen ausscheidet.
• Der Einsatz von Leiharbeitnehmern/Fremdfirmenbeschäftigten ist nur zulässig, soweit er die Erledigung vorübergehender Aufgaben betrifft, die nicht auf der Grundlage einer Beschäftigung oder Einstellung von Stammarbeitnehmer/innen erledigt werden können.
• Soweit ein erhöhter Personalbedarf durch Versetzungen, befristete Arbeitsverhältnisse, Zeitausgleich oder ähnliche Maßnahmen der innerbetrieblichen Personalsteuerung abgedeckt werden kann, ist ein Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten ausgeschlossen.
4. Übernahme von Leiharbeitskräften sichern und regeln
• bevorzugte Einstellung gegenüber Externen
• erleichterte Einstellungsverfahren
• Schwerbehindertenschutz
• Verhandlung über Neueinstellung bei Überschreiten einer konkreten Einsatzdauer (z.B. nach 6 Monaten) oder Zahl der Leiharbeitskräfte
• Umwandlung eines Leiharbeitsplatzes in einen Stammarbeitsplatz nach bestimmter Dauer
• Behandlung von Betriebszeiten, Probezeit, Weihnachtsgeldberechnung bei Übernahme
5. Menge der Fremdkräfte
maximale Personenanzahl bzw. maximale Quote definieren.
6. Entlohnungsbedingungen
• Sicherstellung, dass Leiharbeitnehmer nach equal pay bezahlt werden. Dies sollte auch für andere Entgeltbestandteile gelten, wie z.B. Akkord, Prämie. Ist equal pay nicht durchsetzbar, sollte ein Zuschlag ausgehandelt werden, der möglichst über den Branchenzuschlägen liegt.
• Je geringer der Lohnabstand zwischen Stammpersonal und Fremdkräften ist, desto mehr lässt sich Leiharbeit zurückdrängen.
• Möglichkeiten zur Kontrolle der arbeitsvertraglichen und tariflichen Bedingungen der Leiharbeitnehmer durch den Betriebsrat einräumen lassen.
7. Mitbestimmungsrechte des BRs sichern.
Leiharbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Schwellenwerte (Größe des Betriebsrats, Freistellungen) berücksichtigt.
8. Nachwirkung der BV, um dauerhaften Bestand zu sichern.
9. Zugangsrecht für Betriebsrat der Leiharbeitsfirmen.
Wie bereits kurz beschrieben, gibt es keine passende Muster-Betriebsvereinbarung, die für jeden Betrieb passt. Die Unterschiede in den einzelnen Branchen, die unterschiedlichen Betriebsgrößen, sowie der von Betrieb zu Betrieb schwankende Organisationsgrad der Arbeitnehmer führt dazu, dass die Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte in der Praxis verschieden sind. Die genannten Eckpunkte stellen dagegen eine Orientierung für alle Betriebe dar.
Wobei die Tatsache nicht aus den Augen verloren werden darf, dass Betriebe auch gänzlich ohne den Einsatz von Leiharbeitnehmern erfolgreich sein können! Die interne Personalsteuerung sollte generell Vorrang vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern haben. Auch befristete Arbeitsverhältnisse sind der Leiharbeit vorzuziehen, weil diese in der Regel den in der Metall- und Elektrobranche üblichen tariflichen Regelungen unterliegen und nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung beim Entgelt führen. Sind Alternativen zur Leiharbeit nicht realisierbar, kann der Einsatz von Leiharbeitnehmern an die Bedingung geknüpft werden, dass „equal pay“ durch das Verleihunternehmen gewährleistet ist.