Wenn Leiharbeitnehmer Glück haben, werden sie im Entleihbetrieb übernommen. Allerdings kommt das recht selten vor. Seriöse wissenschaftliche Untersuchungen gehen davon aus, dass maximal nur jeder zehnte Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb übernommen wird.
Auf jeden Fall darf der Verleiher einem Leiharbeitnehmer nicht untersagen, nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses zum Entleiher zu wechseln, § 9 Nr. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Bei Problemen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/