Seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des “Hartz III-Gesetzes” kann sich der Verleiher vom Entleiher eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt.
Bei Problemen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/