Das hängt davon ab, für welche Aufgaben der Betroffene eingestellt wurde. Erste Hinweise gibt die jeweilige Eingruppierung. Wer beispielsweise in eine Entgeltgruppe eingruppiert wurde, für die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung Voraussetzung ist, darf nicht dauerhaft mit Tätigkeiten betraut werden, die lediglich eine kurze Anlernzeit erfordern.
Deshalb gilt: Je klarer das Aufgabengebiet im Arbeitsvertrag umschrieben ist, desto besser.
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