Durch die berufliche Auswärtstätigkeit des Leiharbeitnehmers können Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten o. ä. entstehen. Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen.
Bei Problemen mit dem Arbeitgeber zum Thema Reisekosten können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/