Die Arbeitsagentur gewährt konjunkturelles Kurzarbeitergeld, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen vorübergehend verkürzt wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß 60 % bzw. 67 % der Differenz zwischen dem Sollentgelt (pauschalierter Nettolohn, den der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeit erzielen würde) und dem Istentgelt (pauschalierter Nettolohn, den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erzielt.
Gesetzliche Grundlage: SGB III
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber (manchmal auch vom Betriebsrat) gestellt. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht einseitig auf Kurzarbeit umstellen, vielmehr muss der Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilen. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber versuchen, Kurzarbeit über eine Änderungskündigung durchzusetzen.
Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer aus und erhält es von der Arbeitsagentur erstattet. Seit 2008 kann auch die Leiharbeitsbranche Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen. Dies ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden, wie z. B., dass nicht nur eine kurze Auftragsschwankung vorliegt, sondern auch in absehbarer Zeit keine Aufträge zu erwarten sind. Weitere Infos gibt es im Ratgeber der IG Metall Küste zum Thema Leiharbeit & Kurzarbeit (pdf).
Email-Info der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld in der Leiharbeitsbranche: hier
Häufig gestellte Fragen zur Kurzarbeit (Bundesagentur für Arbeit): hier
Weitere Informationen bei der Bundesagentur für Arbeit: hier
Broschüre „Kurzarbeitergeld Informationen für Arbeitgeber
und Betriebsvertretungen“ der Bundesagentur für Arbeit: hier
Informationskampagne “Einsatz für Arbeit” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit: hier
Bei Problemen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/