Zunächst muss der Arbeitnehmer Kündigungsfristen beachten, es sei denn, es liegt ein fristloser Kündigungsgrund vor ( z. B. eine schwere Verfehlung des Arbeitgebers). Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normiert, Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt, prüft die Agentur für Arbeit, ob eine Sperrzeit vor dem Bezug von Arbeitslosengeld verhängt wird. Der Arbeitnehmer kann sich zu den Gründen seiner Kündigung äußern.
Keine Sperrzeit wird verhängt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag verletzt hat und z. B. Lohn oder Gehalt schuldig geblieben ist. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen verstoßen hat.
Arbeitnehmer sollten sich auf jeden Fall vor der Kündigung von der IG Metall beraten lassen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Abfindung vereinbart wird, die wiederum zu einem weiteren Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen kann. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/
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