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Deregulierung der Leiharbeit

Leiharbeit wird im Amtsdeutsch Arbeitnehmerüberlassung genannt. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt alle Bedingungen der Leiharbeit. Im Zuge der Hartz-Reformen wurde dieses Gesetz zunehmend zum Nachteil der Beschäftigten in Leiharbeit gelockert.

 

Chronik der Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

 

ab 1.1.1982

Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe

 

ab 1.5.1985

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von drei auf sechs Monate bis 31.12.1989

Verlängerung der Regelung zum 1.5.1990 bis 31.12.1995

 

ab 1.1.1994

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von sechs auf neun Monate bis 31.12.2000

Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose

 

ab 1.4.1997

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von neun auf 12 Monate

Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag beim erstmaligen Verleih

Erlaubnis einmaliger Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund

Wiederholte Zulassung lückenlos aufeinander folgender Befristungen mit demselben Leiharbeitnehmer

 

ab 1.1.2002

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate

Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nach 12 Monaten Einsatz im selben Betrieb

 

ab 1.1.2003

Wegfall des Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbots und der Überlassungshöchstdauer

Lockerung des Entleihverbots im Bauhauptgewerbe

Gleichbehandlungsgrundsatz sofern keine abweichenden Tarifvereinbarungen

 

 

Bei Problemen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/

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