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Arbeitsvertrag

Leiharbeitnehmer haben einen Arbeitsvertrag mit einer Verleihfirma und werden in verschiedene Einsatzbetriebe verliehen. Der Verleiher muss die wesentlichen Inhalte des Leiharbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegen (§ 2 Nachweisgesetz). Die Niederschrift oder der Arbeitsverträg muss zwingend folgende Inhalte enthalten:

  • Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
  • Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis
  • Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.


Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des AÜG aushändigen. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten.

Bei Fragen zum Arbeitsvertrag können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/

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