Für Leiharbeitnehmer gelten die gleichen Arbeitnehmerschutzrechte, wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Dazu gehören Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Unfallverhütung.
Außerdem muss sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beteiligen und den Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung anmelden. Die Leiharbeitsfirma benötigt eine Erlaubnis der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern. Verstößt die Leiharbeitsfirma gegen Vorschriften, kann ihr die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung entzogen werden.
Bei Problemen mit dem Arbeitgeber in Fragen des Arbeitnehmerschutzes und der sozialen Sicherung können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/