Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wurde 1996 verabschiedet und diente ursprünglich dazu, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen Mindestlöhne zu sichern, auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Zwischenzeitlich wurden das Bauhauptgewerbe, Abbruchgewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk, Dachdeckerhandwerk und Elektrohandwerk in das AEntG aufgenommen. Seit dem 1. Juli 2007 gilt das Gesetz für die Gebäudereinigung, seit dem 1. Januar 2008 auch für Briefdienstleister (Übersicht, pdf).
Am 24. April 2009 ist das neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten. Damit können die Tarifvertragsparteien folgender Branchen einen gemeinsamen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages stellen:
– Textildienstleister (Download Tarifnachrichten Textil; PDF)
– Entsorgungswirtschaft
– Pflegedienste
– Wach- und Sicherheitsgewerbe
– Bergbau-Spezialarbeiten
– Träger der beruflichen Bildung (für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen).
Die Leiharbeit soll nicht ins AEntG aufgenommen werden. Allerdings trat im Jahr 2012 die Festschreibung eines Mindestentgelts im AÜG in Kraft.
In das AEntG können Branchen aufgenommen werden, deren Tarifbindung mindestens 50 Prozent beträgt. Dass heißt: Die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. (Wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges bundesweit weniger als 50% der in der Branche tätigen Arbeitnehmer/innen beschäftigen, soll das Mindestarbeitsbedingungengesetz – MiarbG – gelten. Es wurde am 22. Januar 2009 im Bundestag gebilligt).
Bei Problemen können sich Leiharbeitnehmer vertrauensvoll an die IG Metall wenden. Wir sind an 164 Orten präsent: http://www.igmetall.de/regional/